Die Stechuhr für alle kommt! Diese 12 Dinge zur Arbeitszeiterfassung musst Du wissen
Die Arbeitszeiterfassung in Deutschland wird zur Pflicht. Deine Stunden wirst Du künftig täglich und elektronisch erfassen müssen. Was das bedeutet und welche Ausnahmen es gibt, liest Du hier.
Endlich gibt es einen aktuellen Gesetzesentwurf des Bundesarbeitsministeriums zur verpflichtenden Arbeitszeiterfassung. Im September vergangenen Jahres hatte das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass in Zukunft neben Überstunden und Sonntagsarbeit nun auch die gesamte Arbeitszeit aller Arbeitnehmenden erfasst werden muss.
Wir fassen für Dich zusammen, was in dem neuen Gesetzesentwurf steht und was das für Arbeitnehmende und Arbeitgeber bedeutet.
Das Gesetz sieht vor, dass die Arbeitszeit in Zukunft in allen Unternehmen systematisch und penibel vom Arbeitgeber erfasst werden muss.
Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit und die Tageszeit, zu der gearbeitet wurde, soll von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern noch am selben Tag aufgezeichnet werden.
Nacht-Schichten, die über Mitternacht hinweg verlaufen (bspw. von 20 Uhr bis vier Uhr morgens) müssen für beide Tage einzeln dokumentiert werden.
Die Aufzeichnung soll ausschließlich elektronisch erfolgen. Eine händische Aufzeichnung auf Papier ist nicht mehr möglich.
Elektronisch kann dabei eine Stempeluhr, Excel-Tabelle oder die Erfassung mit einer anderen digitalen Lösung bedeuten. Ein spezielles System ist nicht zwingend nötig.
Ein Dokument per Hand auszufüllen, einzuscannen und damit digital verfügbar zu machen wird jedoch nicht ausreichen.
Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass die Arbeitszeit verlässlich und korrekt erfasst wird. Die Erfassung kann aber auch durch die Arbeitnehmer·innen selbst oder durch Dritte, wie beispielsweise einen Vorgesetzten erfolgen.
Arbeitnehmer·innen sollen das Recht haben, von ihrem Arbeitgeber über die aufgezeichneten Stunden informiert zu werden, beispielsweise indem der Arbeitgeber ihnen Kopien der Angaben aushändigt.
Die Kosten, die gegebenenfalls entstehen, um neue Technik einzuführen, muss der Arbeitgeber tragen. Das Ministerium geht derzeit von rund 450 Euro pro Betrieb aus.
Kleinbetriebe mit bis zu zehn Mitarbeitern bilden eine Ausnahme und sind nicht verpflichtet, die Arbeitszeit elektronisch aufzuzeichnen.
Auch für große Unternehmen sollen Ausnahmen weiterhin möglich sein. Diese können aber nur durch Tarifpartner, wie beispielsweise die Gewerkschaften Verdi oder IG Metall, verhandelt werden. Ausnahmen können sein, dass die Arbeitszeit händisch statt elektronisch aufgezeichnet wird, die Stunden nicht am selben Tag sondern bis zu eine Woche nach geleisteter Arbeit aufgezeichnet werden oder sogar ganz auf die Erfassung verzichtet wird.
Der Verzicht einer Arbeitszeiterfassung soll jedoch nur bei Arbeitnehmer·innen möglich sein, die ihre Arbeitszeiten selber festlegen können (bspw. in der Forschung) oder deren Arbeitszeit nicht gemessen oder im Voraus festgelegt werden kann.
Die Frage des "Ob" der Arbeitszeitaufzeichnung ist nun also entschieden. Im nächsten Schritt soll über den Gesetzesentwurf des Bundesarbeitsministeriums innerhalb der Bundesregierung abgestimmt und dieser gegebenenfalls angepasst werden. Wann das neue Gesetz in Kraft tritt, ist derzeit noch unklar.