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© unsplash / Ben White

Job verloren: So bleibst Du geschützt

Du verlierst Deinen Job und prompt schiessen Dir ganz viele Fragen in den Kopf: Was passiert mit meiner Pensionskasse? Wann muss ich mich beim RAV anmelden und muss ich ab sofort eine neue Unfallversicherung abschliessen?

Als Arbeitnehmer bist Du von Gesetzes wegen unfallversichert, zahlst Beiträge in die Pensionskasse und profitierst von weiteren Mitarbeitervorteilen, wie zum Beispiel einem Kollektivvertrag für die Krankentaggeldversicherung. In einem früheren Beitrag erklärten wir Deine Rechte und Pflichten im Falle einer Kündigung. Erfahre in diesem Artikel, was Du bezüglich Versicherungen und Fristen wissen musst, um während der Arbeitslosigkeit weiterhin gut geschützt zu bleiben.

Arbeitslosenversicherung: So machst Du Ansprüche geltend

Unselbständig Erwerbende sind in der Schweiz obligatorisch gegen Arbeitslosigkeit versichert. Dein Verdienst ist bei der Arbeitslosenversicherung ALV versichert, wenn dieser durchschnittlich 500 Franken im Monat beträgt.

Um Deine Ansprüche geltend zu machen, musst Du Dich möglichst rasch nach Erhalt der Kündigung beim zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden. Du solltest Dich noch während der Kündigungsfrist um eine neue Stelle bewerben, so kannst Du dem RAV belegen, dass Du Dich um eine neue Anstellung bemühst. Melde Dich also besser früher als später beim RAV. Dort erhältst Du alle weiteren Infos dazu, wie viele Bewerbungen von Dir erwartet werden.

Unfallversicherung: Abredeversicherung abschliessen

Wenn Du keine neue Stelle antrittst, bleibst Du während 30 Tagen nach Ende des Arbeitsverhältnisses weiterhin beim Versicherer Deines bisherigen Arbeitsgebers prämienfrei gegen Nichtberufsunfälle versichert. Doch was passiert nach diesen 30 Tagen?

Wenn Du Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hast – und das hast Du gemäss obligatorischer Versicherung gegen Arbeitslosigkeit für Unselbstständig Erwerbende – bist Du automatisch bei der Suva gegen Unfall versichert – und zwar so lange Du Arbeitslosengeld beziehst und während Warte- und Einstelltagen. Die Prämie für die Unfallversicherung wird jeweils direkt von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen.

Falls Du aber keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hast, z.B. indem Du selbstständig bist oder Du Deinen Job selber gekündigt hast, kann es zu Versicherungslücken kommen. Um das zu vermeiden, solltest Du beim bisherigen Versicherer eine sogenannte Abredeversicherung abschliessen. Mit der Abredeversicherung verlängerst Du die 30-tägige Nachdeckungsfrist um maximal 180 Tage.

Pensionskasse: Was passiert mit Deinem Pensionsguthaben?

Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses trittst Du in der Regel auch aus der Pensionskasse aus. Bei einem Stellenwechsel wird das Pensionsguthaben an die neue Kasse überwiesen. Wer jedoch arbeitslos ist, muss das Pensionsguthaben vorübergehend woanders unterbringen.

Hierfür gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Du kannst das Vorsorgekapital zu einer Freizügigkeitsstiftung oder Versicherungsgesellschaft transferieren.

  • Es ist auch möglich, das Kapital in Fonds anzulegen.

  • Du kannst bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG ein Freizügigkeitskonto eröffnen.

  • Auch ein Vorbezug ist möglich: Frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen AHV-Alters ist es möglich, das Kapital zu beziehen.

  • Vor diesem Zeitpunkt ist ein Vorbezug nur für selbstbewohntes Wohneigentum, für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder bei endgültigem Verlassen der Schweiz möglich.

Krankentaggeldversicherung: Nachleistungen möglich

Hat Dein Arbeitgeber eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, so bist Du als Arbeitnehmer während der Anstellung versichert. Der Versicherungsschutz erlischt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Erhältst Du zum Ende des Arbeitsverhältnisses bereits ein Krankentaggeld von der Versicherung, so ist diese gemäss Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag VVG verpflichtet, auch nach dem Ende der Kündigungsfrist Taggelder zu zahlen. Die Bedingungen können sich aber von Versicherer zu Versicherer unterscheiden, weshalb es empfehlenswert ist, sich die Allgemeinen Versicherungsbedingungen genau anzuschauen.

Informationspflicht des Arbeitgebers

Sich neben der Stellensuche auch noch mit Versicherungsthemen herumschlagen zu müssen, kann überfordernd wirken. Du musst Dir die Informationen zu den Versicherern und Kassen aber nicht selber zusammensuchen: Gemäss Art. 331 Abs. 4 OR ist der Arbeitgeber verpflichtet, Dich während der Kündigungsfrist über Deine Versicherungsdeckung nach dem Austritt zu informieren. Diese Informationspflicht betrifft nicht nur die Pensionskasse, sondern auch die Unfall- und Krankentaggeldversicherung.

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