Teilzeit: Wie viele Ferientage stehen mir zu?
Privates und Berufliches unter einen Hut zu bekommen kann ganz schön stressig sein. Da bieten Teilzeitjobs eine schöne Möglichkeit, entweder mehr Zeit für eine Weiterbildung, die eigenen Kinder oder für ein Hobby zu finden. Doch wie steht es um unseren Ferienanspruch, wenn wir nicht jeden Wochentag arbeiten?
Eigentlich gilt in der Schweiz: Bei Teilzeit gibt es keine speziellen Regelungen betreffend Ferien – grundsätzlich gelten für Teilzeitangestellte dieselben Gesetze wie für Vollzeit-Mitarbeitende. Dennoch ist es gut, einige Besonderheiten zu kennen.
Gemäss Art. 329a OR haben alle Angestellten in der Schweiz Anspruch auf mindestens vier Wochen Ferien pro Jahr. Angestellte bis zum vollendeten 20. Altersjahr haben sogar fünf Ferienwochen pro Jahr zugut. Gesamtarbeitsverträge oder Einzelarbeitsverträge können einen höheren Ferienanspruch vorsehen. Teilzeitangestellte haben dieselbe Anzahl Ferienwochen zugut. Die Besonderheit dabei für Part Time Workers: Die Anzahl Tage einer Ferienwoche entsprechen jenen einer gewöhnlichen Arbeitswoche im Teilzeitpensum.
Wie berechnet sich der Ferienanspruch?
Eine gewöhnliche Arbeitswoche zählt bei einem Vollzeitangestellten fünf Arbeitstage à acht Stunden. Vier Wochen Ferien pro Jahre bedeuten somit zwanzig Ferientage.
Ein Beispiel: Simone arbeitet 60 Prozent, und zwar jeweils am Montag, Dienstag und Donnerstag, jeweils ganztags. Ihre normale Arbeitswoche zählt drei Tage à acht Stunden. Vier Ferienwochen pro Jahr bedeuten für sie somit zwölf Ferientage. Ferientage muss Simone nur für jene Wochentage einsetzen, an welchen sie üblicherweise auch arbeitet. In ihrem Fall heisst das also, dass sie mittwochs und freitags ohnehin nicht arbeitet und somit für diese Wochentage auch keine Ferien beziehen muss.
Was passiert, wenn ein Teilzeitangestellter an fünf Tagen pro Woche arbeitet?
Etwas anders verhält es sich, wenn ein Teilzeitangestellter jeden Tag arbeitet. Wir gehen wiederum von einer gewöhnlichen Arbeitswoche von fünf Arbeitstagen à acht Stunden aus. Ein Vollzeitangestellter arbeitet also 40 Stunden pro Woche.
Zur Veranschaulichung: Rolf ist IT-Verantwortlicher in einem KMU. Er ist zu einem 80-Prozent-Pensum angestellt, was 32 Stunden pro Woche entspricht. Da seine Präsenz im Unternehmen jeden Tag notwendig ist, arbeitet er die volle Woche. Allerdings arbeitet er 6.4 Stunden täglich, beziehungsweise sechs Stunden und 24 Minuten.
Sein jährlicher Ferienanspruch beträgt bei vier Ferienwochen 20 Ferientage à 6.4 Stunden.
Was muss man berücksichtigen bei Ein-/Austritt unter dem Jahr?
Wer unter dem Jahr eine Stelle antritt oder beendet, hat einen Ferienanspruch „pro rata temporis“.
Für Simone, die 60 Prozent arbeitet, und jährlich zwölf Ferientage hat bedeutet dies: Für jeden vollen Monat, in dem sie arbeitet, hat sie einen Ferientag zugut. Kündigt sie ihre Stelle per 30. Juni, so hat sie für die Monate Januar bis Juni Anspruch auf zwei Ferienwochen.
Rolfs Ferienguthaben berechnet sich wie folgt: Bei einem vollen Kalenderjahr stehen ihm 20 Ferientage à 6.4 Stunden zu, was einem Total von 128 Stunden Ferien entspricht. Für jeden vollen Monat, in dem er arbeitet, hat er 10.67 Stunden Ferien zugut. Verlässt er das Unternehmen per 30. September, so darf er im laufenden Jahr 96 Stunden beziehungsweise 15 Ferientage à 6.4 Stunden beziehen.
Wie sieht es mit Feiertagen aus?
Fällt ein Feiertag auf einen gewöhnlichen Arbeitstag eines Teilzeitangestellten, so hat dieser Anspruch auf einen bezahlten Feiertag. Rolf in unserem zweiten Beispiel arbeitet jeden Tag und sein Arbeitstag beträgt im Normalfall 6.4 Stunden. Somit werden ihm für jeden Feiertag 6.4 Stunden gutgeschrieben. Simone wiederum erhält für Ostermontag und Pfingstmontag eine Feiertagsgutschrift. Da sie freitags in der Regel nicht arbeitet, wird ihr der Karfreitag jedoch nicht gutgeschrieben.
Dank dieser Regelung können Arbeitnehmer übrigens durch geschickte Ferienplanung länger Ferien machen: Denn für Feiertage müssen sie keine Ferientage beziehen.
Was gilt bei Teilzeitangestellten im Stundenlohn?
Während Angestellte im Monatslohn auch während der Ferien einen Lohn erhalten, bekommen Angestellte mit einem Stundenlohn während Ihrer Ferien keinen Lohn. Zum eigentlichen Basis-Stundenlohn muss der Arbeitgeber jedoch einen Ferienzuschlag hinzurechnen. Detaillierte Informationen zum Ferienanspruch im Falle eines Stundenlohns bietet die Webseite der Unia.
Die Berechnungen hören sich komplizierter an, als sie tatsächlich sind.
Am einfachsten ist es, wenn Sie sich folgende Regel merken: Jede Ferienwoche entspricht einer normalen Arbeitswoche. Mit dieser Regel fällt Ihnen die Berechnung leicht, und Sie können sich dem Erfreulichen widmen: Nämlich dem Reiseziel für Ihre nächsten Ferien.