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Ob Immobilienkauf oder gemeinsames Depot – das Finanzamt kann bei bestimmten Konstellationen Schenkungssteuer von Paaren fordern. Foto: E+/Getty Images
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Wie schützen Paare gemeinsames Vermögen vor der Schenkungsteuer?

Wenn Vermögende eine Immobilie kaufen, ein Gemeinschaftskonto führen oder gemeinsam in Aktien investieren, ist Vorsicht geboten. Wann der Fiskus zulangt – und welchen Ausweg es gibt.

Frankfurt. Bei Geschenken zwischen Eheleuten denken die meisten wohl an edle Schmuckstücke, Uhren oder Designer-Handtaschen. Tatsächlich kommt es zwischen Paaren aber häufig zu noch sehr viel teureren Schenkungen – und das oftmals unbewusst.

Betroffen sind Eheleute, die gemeinsame Konten führen oder sich als gemeinsame Eigentümer einer Immobilie ins Grundbuch eintragen lassen. Die Finanzämter können bei solchen Konstellationen Schenkungsteuer fordern.

Folgende Beispiele zeigen, wann es bei Ehepaaren zu einer Schenkung kommt, für die Steuern fällig werden können.

Einkommen und Vermögen sind in vielen Ehen immer noch ungleich verteilt. Sollen nun aber beide Partner von einer Investition profitieren, obwohl nur einer zahlt, kann das Finanzamt häufig Schenkungsteuer fordern. Relevant ist das, wenn innerhalb von zehn Jahren Werte in Höhe von mehr als 500.000 Euro übertragen werden. Denn dann ist der steuerliche Freibetrag ausgeschöpft.

Fall 1: Kauf einer Immobilie zur Vermietung

Ein Paar erwirbt als Altersvorsorge oder Investitionsobjekt eine Immobilie, die vermietet werden soll. Ein Partner hat ein hohes Einkommen und finanziert den Kauf allein. Dennoch werden beide Partner zu je 50 Prozent als Immobilieneigentümer ins Grundbuch eingetragen.

Das kann sinnvoll sein, um den einkommensschwachen Partner finanziell abzusichern oder seine Pflegearbeit in der Familie zu honorieren. Doch bei Immobilien, die nicht selbst genutzt werden, kann eine solche unentgeltliche Übertragung auf den Partner schenkungsteuerpflichtig sein.

„Wir beobachten dazu aktuell vermehrt Nachfragen der Finanzverwaltung“, sagt Guido Holler, Fachanwalt für Steuer- und Erbrecht aus Düsseldorf. „Skeptisch werden die Finanzbeamten etwa, wenn eine Immobilie sehr schnell abbezahlt wird oder gar nicht fremdfinanziert wurde“, so Holler. „Wenn dann nur ein Partner Einkünfte jenseits der Mieteinnahmen hat, liegt der Verdacht nahe, dass er dem anderen Partner den Immobilienanteil geschenkt hat.“

Fall 2: Kauf eines Familienheims

Anders ist die Rechtslage, wenn ein Partner eine Immobilie als Familienheim erwirbt und den zweiten Partner unentgeltlich als Miteigentümer oder sogar als Alleineigentümer ins Grundbuch eintragen lässt. Gemäß Paragraf 13 des Erbschaftsteuergesetzes sind solche Zuwendungen von der Schenkungsteuer befreit. „Wichtig ist, dass die Familie in der Immobilie ihren Lebensmittelpunkt hat, eine Zweit- oder Ferienwohnung ist steuerlich nicht begünstigt“, sagt Ellen Ashauer-Moll, Steuerberaterin in der Kanzlei Gräfe Tax & Legal.

Fall 3: Gemeinschaftskonto für gemeinsame Ausgaben

Führen Paare ein Gemeinschaftskonto, auf das aber nur – oder zumindest überwiegend – ein Partner einzahlt, kommt es für eine Besteuerung darauf an, wofür das Geld genutzt wird. „Wird von dem Konto der gemeinsame – eventuell auch luxuriöse – Lebensstil finanziert, hat das steuerlich keine Auswirkungen“, sagt Holle. „Anders kann es aussehen, wenn das Konto zur Vermögensbildung beider Partner genutzt wird.“

Fall 4: Gemeinschaftskonto statt Kontovollmacht

Verkauft der vermögende Partner eine Immobilie oder ein Unternehmen, kann sich kurzfristig die Frage stellen: Wohin mit dem Geld? „Wenn nur ein Partner Eigentümer war und das Geld auf ein Gemeinschaftskonto eingezahlt wurde, kann es sich um eine Schenkung handeln“, sagt Ashauer-Moll.

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Insbesondere im Ausland würden Banken bei Eheleuten häufig Wert darauf legen, dass beide Partner als Kontoinhaber geführt werden. „Anders als in Deutschland gibt es in anderen Ländern häufig keine sogenannte Vollmacht über den Tod hinaus“, so Ashauer-Moll. Im Todesfall habe der hinterbliebene Ehegatte dann keinen Zugriff auf das Vermögen und müsse regelmäßig erst einen Nachweis erbringen – zum Beispiel in Form eines Erbscheins. Ist der hinterbliebene Ehegatte dagegen Mitinhaber der Konten oder Depots, kann er sofort darüber verfügen.

Paar bei der Finanzberatung. Einkommen und Vermögen sind in vielen Ehen immer noch ungleich verteilt. Foto: Imago/Westend61

Doch aus der Eigenschaft als Kontomitinhaber allein muss sich noch keine Schenkung ergeben. „Wenn der Partner tatsächlich nie über das Konto verfügt oder nie über die Geldverwendung mitentscheidet, kann eine Schenkung verneint werden“, sagt Ashauer-Moll. Die Beweislast, dass dennoch eine Schenkung vorliegt, liege beim Finanzamt. Dies hat auch der Bundesfinanzhof in einem Urteil bestätigt (Az.: II R 33/10).

Um Klarheit zu schaffen, können Ehepaare schriftliche Vereinbarungen zu gemeinsamen Konten treffen. „Darin kann etwa einvernehmlich festgelegt werden, dass dem Ehegatten, von dem die Mittel stammen, weiterhin das Vermögen und die Erträge des Vermögens zuzurechnen sind“, so die Steuerberaterin. Dies müsse dann auch konsequent in der Einkommensteuererklärung umgesetzt werden.

Fall 5: Gemeinschaftsdepot

Ein Paar eröffnet ein Gemeinschaftsdepot, beide können über die Anlagestrategie entscheiden und ohne Zustimmung des anderen Wertpapiere kaufen oder verkaufen. Zahlt jedoch nur der vermögende Partner Geld in das Depot ein, kann das Finanzamt dies als Schenkung an den anderen Ehegatten werten. „Anders könnte sich der Fall darstellen, wenn ein Partner, analog zu der Konstellation beim Gemeinschaftskonto, gar nicht auf das Depot zugreift und Vermögen sowie Erträge weiterhin dem Einzahlenden zugerechnet werden“, so Ashauer-Moll.

Möglicher Ausweg aus der Schenkungsteuer über die Güterstandsschaukel

Sollte es steuerrechtlich doch zu einer Schenkung gekommen sein, lässt sich dies bei Paaren, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, noch „heilen“. So nennen Steuerexperten es, wenn rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten genutzt werden, sodass letztlich doch keine Steuer fällig wird.

Möglich ist das durch die sogenannte Güterstandsschaukel. Dabei wechseln Ehepaare vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft in die Gütertrennung, gleichen – wie bei einer Scheidung – ihren jeweiligen Vermögenszuwachs aus und wechseln dann wieder zurück in den ursprünglichen Güterstand. Die obersten Finanzrichter am Bundesfinanzhof haben dieses Vorgehen bereits 2005 abgesegnet (Az.: II R 29/02).

Paare, die keinen individuellen Ehevertrag schließen, befinden sich nach der Hochzeit automatisch in einer sogenannten Zugewinngemeinschaft. Beim Zugewinnausgleich werden alle Vermögenswerte, die während der Ehe erwirtschaftet wurden, geteilt. Vermögen, das Mann oder Frau schon vor der Hochzeit hatte, zählt nicht dazu – ebenso wenig Erbschaften und Schenkungen, die Eheleute während der Ehe von anderen erhalten.

Der zwischenzeitliche Wechsel zur Gütertrennung wird durch einen Ehevertrag vereinbart. Auf den Zugewinnausgleich wird keine Schenkungsteuer fällig, da der vermögende Partner nichts verschenkt, sondern einen rechtlichen Anspruch des anderen erfüllt. Später – empfohlen wird häufig eine Schamfrist von etwa sechs Monaten – wechselt das Paar wieder zurück zur Zugewinngemeinschaft.

Wohin geht's mit dem Geld? Nichtverheiratete Paare müssen einiges beachten. Foto: imago/Ikon Images

Die Güterstandsschaukel ist beliebt, um steuerfrei große Vermögen vom einen auf den anderen Partner zu übertragen. Zusätzlich kann damit in Bezug auf Schenkungen „reiner Tisch“ gemacht werden. „Gab es in den zurückliegenden Jahren Schenkungen, können die Eheleute diese bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft auf den entstehenden Ausgleichsanspruch anrechnen lassen“, sagt Anwalt Holler. So werde die Zahlung von Schenkungsteuer vermieden – oder frühere Steuerzahlungen können zurückgefordert werden.

Bei der praktischen Umsetzung müssen allerdings ein paar Regeln beachtet werden: „Der Zugewinnausgleich sollte korrekt berechnet und zeitnah gezahlt werden“, mahnt Ashauer-Moll. Werde zu wenig oder zu viel gezahlt, könne dies vom Finanzamt erneut als Schenkung ausgelegt werden.

Vorsicht vor Steuerhinterziehung

Der Sachverhalt rund um eine Schenkung sollte stets genau geprüft werden, rät Ashauer-Moll. „Wenn die Schenkungsteuer einen Betrag von 50.000 Euro überschreitet, liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung vor, der strafsteuerlich frühestens nach 15 Jahren verjährt“, so die Steuerberaterin. Die steuerliche Verjährungsfrist beginnt sogar erst mit der Kenntnis des Finanzamtes oder mit dem Tod des Schenkers. „Deshalb sollten Schenkungssachverhalte geklärt und gegenüber dem Finanzamt nicht verschwiegen werden“, so Ashauer-Moll.

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