8 Mythen aufgedeckt: Was Du über Deine Krankschreibung wissen musst
Beim Thema Krankschreibung kursieren ganz schön viele Mythen, die für Verwirrung sorgen. Heute klären wir diese Mythen ein für alle mal auf.
Mythos 1: Die Führungskraft darf erst ab dem dritten Krankheitstag eine Krankschreibung verlangen 🗓️
Das stimmt so leider nicht! Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass Du Dich unverzüglich krankmelden musst und spätestens nach dem dritten Krankheitstag eine Krankschreibung von Deinem Arzt oder Deiner Ärztin einreichen muss.
Der Arbeitgeber kann aber tatsächlich bereits ab dem ersten Tag eine Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigung (AU) verlangen. Wie das geregelt ist, sollte in Deinem Vertrag stehen. Schau da am besten einmal nach, wenn Du Dir unsicher bist.
⚠️ Übrigens: Seit dem 1. Januar 2023 müssen Arbeitgeber·innen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Wenn eine Krankschreibung per Telefon möglich ist, musst Du Dich also nicht zum Arzt schleppen.
Mythos 2: Man muss dem Chef/der Chefin die genaue Diagnose mitteilen 🤧
Nein! Deine Erkrankung ist privat. Details gehen Deine Führungskraft nichts an. Du musst nur mitteilen, wie lange Du voraussichtlich ausfällst. Wenn Dein Arzt oder Deine Ärztin eine Prognose stellt, wird diese natürlich auch auf der AU festgehalten.
Mythos 3: Der Chef muss eine Krankschreibung akzeptieren 👍
Nicht ganz richtig! Dein Arbeitgeber kann eine Krankschreibung auch zurückweisen, wenn er oder sie einen begründeten Verdacht hat, dass es sich um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt – Du also quasi blaumachst.
In solchen Fällen können sogar arbeitsrechtliche Konsequenzen, bis hin zur Kündigung drohen!
Die Hürden dafür sind aber hoch, denn die AU-Bescheinigung hat einen hohen Beweiswert. Dein Arbeitgeber muss ernsthafte Zweifel an der attestierten Arbeitsunfähigkeit anbringen. Zum Beispiel dass du angedroht hast, einfach krankzufeiern oder Dich ständig vor oder nach dem Urlaub krankmeldest.
Mythos 4: Wer krankgeschrieben ist, muss das Bett hüten 🛌
Nicht ganz. Selbstverständlich darfst Du Arztbesuche machen, zur Apotheke oder einkaufen gehen. Und theoretisch darfst du sogar Freizeitbeschäftigungen nachgehen.
Grundsätzlich gilt ganz einfach: Alles, was Deine Heilung nicht verzögert, ist erlaubt. Wenn Du unsicher bist, dann sprich am besten mit Deinem Arzt/Deiner Ärztin, welche Tätigkeiten er oder sie als gesundheitsgefährdend einschätzt. Dann bist du auf der sicheren Seite.
⚠️ Aber Achtung: Was Du unbedingt vermeiden solltest während der Krankschreibung, ist für einen anderen Arbeitgeber zu arbeiten. In so einem Fall Du sogar fristlos gekündigt werden.
Mythos 5: Während einer Krankschreibung kann man nicht gekündigt werden 📦
Ein fataler Irrtum. Deine Führungskraft kann Dir auch während der Krankschreibung kündigen, denn einen krankheitsbedingten Kündigungsschutz kennt das Gesetz nicht. Theoretisch kann Dein Arbeitgeber Dich sogar aufgrund Deiner Erkrankung kündigen. Dafür gelten aber sehr strenge Voraussetzungen.
Mythos 6: Deine Führungskraft darf während Deiner Abwesenheit Deine E-Mails lesen 📧
Hier kommt es ganz drauf an. Wenn Dein Arbeitgeber Dir genehmigt hat, das Postfach auch zu privaten Zwecken zu nutzen, dann kann er oder sie sich aufgrund des Post- oder Fernmeldegeheimnisses sogar strafbar machen, wenn er/sie einfach Dein Postfach öffnet. Wenn Dein Arbeitgeber Dir die private Nutzung jedoch untersagt hat, sieht es allerdings anders aus. Dann hat Deine Führungskraft das Recht, auf Deine Mails zuzugreifen.
Mythos 7: Der Chef kann Dir andere Aufgaben geben, wenn Dein gesundheitlicher Zustand es zulässt 🗂️
Das ist falsch. Du bist entweder arbeitsunfähig oder eben nicht. Halbe Sachen gibt es nicht.
Mythos 8: Wenn Du Dich besser fühlst, kannst Du einfach wieder zur Arbeit gehen 🤔
So einfach ist das leichter nicht. Denn die AU hat ein sehr hohes Gewicht. Du giltst so lange als krank, wie es auf der Krankschreibung vermerkt ist.
Wenn Du wieder arbeiten möchtest, ist aber möglich, diesen Beweiswert zu entkräften. Beispielsweise, indem Du eine Eigenerklärung machst, dass Du wieder gesund bist. Theoretisch kann es jedoch passieren, dass Dein·e Arbeitgeber·in haften muss, wenn Du Deinen Gesundheitszustand falsch einschätzt, etwas bei der Arbeit passiert und Du offiziell laut AU noch krankgeschrieben warst.
Arbeiteger·innen wird deshalb empfohlen, sich von Angestellte ein Attest vom Arzt vorlegen zu lassen, indem der Zeitraum der Erkrankung korrigiert ist, sollten sie früher wieder gesund sein, als erwartet. Im Umgangston sprechen dabei viele deshalb von einer "Gesundschreibung". Genau genommen handelt es sich aber auch um eine schriftliche Bescheinigung, die von einem Arzt ausgestellt wird – also ein Attest.
Wenn Du noch mehr Tipps zum Arbeitsrecht haben willst, schau mal unten. Da haben wir Dir noch ein paar spannende Artikel und Videos verlinkt. Ansonsten bleib gesund, pass auf Dich auf und bis zum nächsten Mal.
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