Müssen mir auch Feiertage bezahlt werden?
Sein Arbeitgeber möchte unseren Leser an Feiertagen nicht bezahlen. So sei es im Arbeitsvertrag vereinbart. Unter welchen Umständen ist das rechtlich möglich?
Die Frage: Der Arbeitgeber unseres Lesers behauptet, dass diesem für Feiertage kein Lohn zustehe. So sei es im Arbeitsvertrag vereinbart. Aber kann das wirklich sein? Und unter welchen Voraussetzungen ist so etwas möglich?
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Die Antwort vom WiWo Coach, Arbeitsrechtler Marcus Iske: Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht: „Kein Lohn ohne Arbeit.“ Das bedeutet, dass ohne Leistung kein Anspruch auf Zahlung von Lohn besteht. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, zu denen unter anderem die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und der gesetzliche Urlaub zählen.
Geregelt sind diese Ausnahmen unter anderem im Entgeltfortzahlungsgesetz und im Bundesurlaubsgesetz. Aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz ergibt sich auch, dass für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn zu zahlen hat, den er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Der Gehaltsanspruch besteht dabei unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und des Umfangs der zu leistenden Arbeitszeit. Demnach besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung an Feiertagen auch für Mitarbeiter in der Probezeit und im Normalfall auch für Teilzeitbeschäftigte.
Ausnahmen können jedoch dann aufkommen, wenn flexible Arbeitszeitregelungen bestehen. In einem Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht landete, konnten die Arbeitnehmer ihre Arbeit laut einer Betriebsvereinbarung im wöchentlichen Wechsel jeweils von Montag bis Freitag und von Montag bis Donnerstag erledigen. Das Gericht entschied, dass unter diesen Umständen kein Anspruch auf Arbeitsentgelt entstehe, wenn der arbeitsfreie Freitag auf einen gesetzlichen Feiertag trifft.
Darüber hinaus wird eine Ausnahme von der Pflicht zur Lohnzahlung an Feiertagen bei dienstplanmäßiger Freistellung des Arbeitnehmers gemacht. Wenn also ein Feiertag auf einen nach einem Dienstplan regelmäßig für den Arbeitnehmer arbeitsfreien Tag fällt, besteht kein Anspruch auf Feiertagsvergütung. Hier fällt die Arbeit nämlich aufgrund des Dienstplans aus und nicht infolge des Feiertags.
Marcus Iske ist Partner bei der Kanzlei Fieldfisher. Er berät Unternehmen und Führungskräfte zu sämtlichen Themen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts.
Wenn auch Sie eine Frage zu den Themenfeldern Geldanlage, Vorsorge, Steuern, Recht oder Karriere haben, senden Sie uns diese gerne per Mail an coach@wiwo.de. Die Fragestellenden bleiben bei der Veröffentlichung und gegenüber den Antwortgebern anonym; Hintergrundinformationen, etwa zu Alter, Lebensumständen oder Grund der Frage, erleichtern aber eine möglichst konkrete Beantwortung.
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